Präampel

Bildung und Ausbildung sind entscheidende Grundlagen für die Entwicklung des Menschen. Durch qualifizierte Bildungs-und Ausbildungsangebote können Kinder und junge Erwachsene auf dem Weg zur selbstbestimmten Individualität und Persönlichkeit unterstützt werden und dadurch konstruktive sowie kreative Mitgestalter der Gesellschaft sein und werden.

Bildung ist nicht allein Aufgabe der Schulen, sondern ein genereller und gleichzeitig konkreter Auftrag an die Gesellschaft. Bildungsprozesse beginnen nicht am Eingang der Schule und enden nicht an ihrem Ausgang. Damit ist gleichbedeutend neben der Schule auch der außerschulische Bereich Ausgangspunkt für eine positive Entwicklung. Der dynamische und permanente Entwicklungsprozess dauert über die Beendigung der Schule bis ins hohe Alter hinaus.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren will die ECO-Schulstiftung Jena bei den Bildungs- und Ausbildungsangeboten anknüpfen und durch Förderung herausragender Projekte sowie Konzeption eigener Projekte aktiv und nachhaltig an der Gestaltung der vielfältigen Bildungslandschaft in Jena und Umgebung unter Einbeziehung von Schülern und Schülerinnen sowie der lokalen Wirtschaft und Wissenschaft mitwirken.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „E(rnst)C(arl)O(tto) Schulstiftung Jena“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Ernst-Abbe-Stiftung als Treuhänderin und hat ihren Sitz in Jena.

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die schulische sowie die außerschulische Lern- und Lehrkultur, die von Toleranz, Chancengerechtigkeit und gegenseitigem Miteinander geprägt ist. Im schulischen Bereich setzt sie auf die Mitverantwortung der Schüler/Innen und die Qualitätsentwicklung der Schulen, fördert deren Vernetzung und stärkt die Einbindung der Schulen in das Leben der Stadt Jena und ihrer Umgebung.

(2) Im außerschulischen Bereich sollen neben der Mitverantwortung insbesondere die Verknüpfung von außerschulischen Aktivitäten zu allgemeinen Lehrinhalten bzw. die Verknüpfung mit pädagogisch wertvollen Projekten für die Persönlichkeitsentwicklung und/oder Talente in spezifischen Gebieten gefördert werden.

Diese Zwecke können insbesondere gefördert werden durch:

  • Projekte zur Stärkung der Identifikation der Schulen nach innen und Schärfung des Profils nach außen
  • best practice Projekte für vielfältige und offene Lernsituationen auch im außerschulischen Bereich
  • Wettbewerbe auf Basis von Eigeninitiative und Teamarbeit
  • Maßnahmen zur nachhaltigen Integration
  • die Unterstützung von Klassenreisen, auch ins Ausland und des internationalen Schüleraustausches

 

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.

(4) Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheiden die nach Satzung zuständigen Organe nach billigem Ermessen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zustifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§4 Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

§5 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zur Zeit der Stiftungsgründung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).

(4) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet

werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(5) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren.

Bei Umwandlung in eine selbständige Stiftung kann diese auch Treuhänderin für unselbständige Stiftungen werden.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§7 Stiftungsorgane

(1) Alleiniges Organ der Stiftung ist der Vorstand (§ 8).

(2) Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt für Schüler/Innen zwei Jahre, für Nichtschüler 4 Jahre. Anschließende Wiederberufung von Nichtschülern ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung eines Nachfolgers fort.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand soll aus drei Nichtschülern und drei Schülern/Innen, jedoch nicht weniger als fünf Mitgliedern bestehen.
Die Nichtschüler des Vorstands werden gebildet durch

  • zwei vom Aufsichtsrat der Ernst- Abbe- Siedlung GmbH benannte Personen
  • eine vom Vorstand der ECO Schulstiftung benannte Person.

(2) Die Schüler des Vorstands werden vom jeweilig aktuellen Vorstand der ECO Schulstiftung mit Beschluss des Vorstands benannt. Der Vorstand kann mit Beschluss bis zu 3 weitere Schüler/Innen benennen, sofern mit der jeweiligen Benennung eine deutliche Stärkung der Stiftungsarbeit verbunden ist. Gleiches gilt für die Benennung von 3 weiteren Nichtschülern.

(3) Bei der Benennung soll gewährleistet sein, dass der Schüler/die Schülerin sein/ihr Mandat zeitlich vollständig in der Funktion als Schüler/in wahrnimmt.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsmacht haben immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Intern wird vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von anderen Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit.

(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere

  • die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
  • die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen;
  • den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen; die Jahresrechnung zu legen;
  • Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;
  • Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Verwendungen;
  • jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. via Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende/und oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer kann eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person sein. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(11) Der Vorstand kann für das operative Geschäft einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin und/oder eine Vorstands- Assistenz bestellen. Einzelheiten der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse werden durch einen gesonderten Vertrag geregelt.

(12) Vorstandssitzungen sowie Beschlüsse können auch per Telefon- bzw. Videokonferenz bzw. im Umlauf schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind.

(13) Die Treuhänderin ist an die Verwendungsvorgaben der Stiftungsmittel durch den Vorstand gebunden, soweit diese nicht dem Stiftungszweck zuwiderlaufen.

(14) Besteht zwischen Vorstand und Treuhänderin Uneinigkeit darüber, ob eine vom Vorstand beschlossene Verwendung von Mitteln dem Stiftungszweck zuwider läuft oder nicht, ist ein gemeinsamer Beschluss von Vorstand und Treuhänderin herbeizuführen. Die Entscheidung, dass die beabsichtigte Verwendung aus Stiftungsmitteln mit dem Stiftungszweck vereinbar ist, bedarf dabei einer jeweiligen Mehrheit von 3⁄4 der Mitglieder des Vorstandes und der Treuhänderin.

§9 Beginn und Ende der Amtszeit

Die Amtszeit der Organmitglieder endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt.
Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung von dem Organ, dem es angehört, abberufen werden. Als wichtiger Grund gilt ein Verhalten, das mit den Zielen der Stiftung unvereinbar ist oder, wenn hierdurch das Ansehen der Stiftung geschädigt wird. Nimmt ein Vorstandsmitglied mehrfach hintereinander unentschuldigt nicht an Sitzungen teil, kann der Vorstand mit Beschluss bestimmen, dass dieses Mitglied von seinen Aufgaben entbunden wird. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

§10 Treuhandverwaltung

(1) Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.

(2) Nach Prüfung der satzungsmäßigen Mittelvergabe durch den Treuhänder wickelt der Vorstand die Fördermaßnahmen ab.

(3) Der Vorstand legt der Treuhänderin am 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, in dem die Vermögensanlage sowie die Mittelvergabe erläutert werden.

§11 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3⁄4 der Mitglieder des Vorstandes.

Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

§12 Erlöschen der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine durch den Vorstand bestimmte Institution, die gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist.

Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz.

Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahekommt. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.

Jena im Januar 2020