(3) Bei der Benennung soll gewährleistet sein, dass der Schüler/die Schülerin sein/ihr Mandat zeitlich vollständig in der Funktion als Schüler/in wahrnimmt.
(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsmacht haben immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Intern wird vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von anderen Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit.
(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
- die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen;
- den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen; die Jahresrechnung zu legen;
- Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;
- Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Verwendungen;
- jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(7) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. via Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende/und oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer kann eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person sein. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(11) Der Vorstand kann für das operative Geschäft einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin und/oder eine Vorstands- Assistenz bestellen. Einzelheiten der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse werden durch einen gesonderten Vertrag geregelt.
(12) Vorstandssitzungen sowie Beschlüsse können auch per Telefon- bzw. Videokonferenz bzw. im Umlauf schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind.
(13) Die Treuhänderin ist an die Verwendungsvorgaben der Stiftungsmittel durch den Vorstand gebunden, soweit diese nicht dem Stiftungszweck zuwiderlaufen.
(14) Besteht zwischen Vorstand und Treuhänderin Uneinigkeit darüber, ob eine vom Vorstand beschlossene Verwendung von Mitteln dem Stiftungszweck zuwider läuft oder nicht, ist ein gemeinsamer Beschluss von Vorstand und Treuhänderin herbeizuführen. Die Entscheidung, dass die beabsichtigte Verwendung aus Stiftungsmitteln mit dem Stiftungszweck vereinbar ist, bedarf dabei einer jeweiligen Mehrheit von 3⁄4 der Mitglieder des Vorstandes und der Treuhänderin.